AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Klare Regeln, gute Partnerschaft. Auf dieser Seite finden Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Übersicht:

  • AGB Verkauf Neuwagen
  • AGB Verkauf Gebrauchtwagen
  • AGB Reparaturen
  • AGB Ersatzteilverkauf
  • AGB Autovermietung

AGB Neuwagenverkauf

Unser Unternehmen tritt für die Marken Ford und Suzuki als direkter Verkäufer und für die Marken Opel und SsangYong als autorisierter Vermittler von Neuwagen auf und wird in den nachfolgenden AGB als Verkäufer/Vermittler bezeichnet. Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Vertragsinhalt.

I. Allgemeines:

Sämtliche Vereinbarungen sind hinsichtlich deren Geltung schriftlich zu dem gegenständlichen Vertrag im beidseitigen Einverständnis festzuhalten. Dies gilt auch für Nebenabreden sowie für nachträgliche Vertragsänderungen. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag/Vermittlungsvertrag auf eine dritte Person bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers/Vermittlers. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine möglichst gleiche Regelung, die dem Zwecke der gewollten Regelung am nächsten kommt.

II. Kaufpreis:

Der gesamte Kaufpreis (inkl. Nebenkosten) – bzw. nach erfolgter Anzahlung der Restpreis entsprechend – ist spätestens bei Übergabe des Fahrzeugs oder 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Zahlungen des Auftraggebers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf dem Geschäftskonto des Vermittlers als geleistet. Gegen Ansprüche des Vermittlers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Sollte nach Vertragsabschluss eine gesetzliche Anpassung von vertragsgegenständlichen steuerrechtlichen Abgaben erfolgen und sich dadurch letztendlich der Gesamtkaufpreis verändern, so kann eine diesbezügliche Nachverrechnung bis zur Übergabe des Fahrzeugs geltend gemacht werden. Der Kaufpreis beinhaltet keine Kosten für Transport und Zustellung über den im Vertrag vereinbarten Übergabeort hinaus. Auf Wunsch des Auftraggebers werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung seitens des Verkäufers/Vermittlers erbracht bzw. organisiert. Dabei werden die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden üblichen Fracht‐ und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt.

III. Erfüllung:

Der Auftraggeber hat den Vertrag erfüllt, wenn der Kaufpreis samt allen aus dem Vermittlungsvertrag ersichtlichen Nebenspesen in voller Höhe beim Verkäufer/Vermittler eingegangen ist. Der Verkäufer/Vermittler hat den Vertrag erfüllt, wenn er das Fahrzeug zur Abholung bereitgestellt und den Auftraggeber hiervon nachweislich verständigt Jedenfalls aber, wenn der Auftraggeber das Fahrzeug übernommen hat. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens des Verkäufers/Vermittlers. Mit der Übergabe gehen alle Gefahren auf den Auftraggeber über. Wird das Fahrzeug verspätet übernommen, ist der Verkäufer/Vermittler berechtigt, eine angemessene Standgebühr zu verrechnen, diese ist unmittelbar bei Übergabe des Fahrzeugs fällig. Der Verkäufer/Vermittler haftet, sofern keine Versicherungsdeckung gegeben ist, für Schäden aus der Verwahrung nur bei Vorsatz oder grobem Verschulden. Der Verkäufer/Vermittler darf bei der Lieferung von der im gegenständlichen Vertrag umschriebenen Ausführung des Fahrzeugs abweichen, wenn es sich um eine serienmäßige, die Form und Konstruktion betreffende Abweichung handelt, die dem Auftraggeber wegen ihrer Geringfügigkeit zumutbar ist. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.

IV. Eigentumsvorbehalt:

Für den Fall, dass das Fahrzeug vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Auftraggeber ausgefolgt werden sollte, bleibt es bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises samt Nebenspesen im Eigentum des Verkäufers/Vermittlers. Im Falle der Fremdfinanzierung des Kaufpreises ist der Verkäufer/Vermittler berechtigt, sein Vorbehaltseigentum an den Dritten (Geldgeber) abzutreten. Soweit von irgendjemand anderem auf das unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Fahrzeug gegriffen werden sollte, hat der Auftraggeber den Vorbehaltseigentümer umgehend zu verständigen.

V. Rücktritt:

Wird seitens des Vermittlers der vertraglich vereinbarte Liefertermin um mehr als 4 Wochen überschritten, kann der Auftraggeber in weiterer Folge unter Setzung einer Nachfrist zur Erfüllung von mindestens 14 Tagen nach deren fruchtlosen Verstreichen (Verzug durch den Verkäufer/Vermittler) vom Vertrag zurücktreten. Die Verständigung über die Setzung einer Nachfrist hat seitens des Auftraggebers schriftlich zu erfolgen und gilt ab Zugang. Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Verkäufer/Vermittler und hieraus begründetem Rücktritt des Auftraggebers hat dieser eine etwaige Anzahlung innerhalb von 8 Tagen an den Auftraggeber rückzuerstatten. Der Auftraggeber kann einen allfälligen Schadenersatz nur verlangen, wenn der Verzug des Verkäufers/Vermittlers vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so kann der Verkäufer/Vermittler dem Auftraggeber schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen mit der Erklärung setzen, dass er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Auftraggeber ablehnt, somit vom Kaufvertrag/Vermittlungsvertrag zurücktritt und Schadenersatz wegen Nichterfüllung (unberechtigter Rücktritt des Auftraggebers) fordert. Die Verständigung über die Setzung einer Nachfrist hat seitens des Verkäufers/Vermittlers schriftlich zu erfolgen und gilt ab Zugang. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8 % als vereinbart. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Verkäufer/Vermittler entstehenden Mahn‐ und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des BMWA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Verkäufer/Vermittler das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 12,90 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 4,50 zu bezahlen. Bei rechtlich unbegründeter Nichterfüllung des Vertrages durch den Auftraggeber und hieraus begründetem Rücktritt des Verkäufer/Vermittlers ist der Vermittler berechtigt, 15% des Kaufpreises als pauschalierten Schadenersatz (Stornogebühr) zu verlangen oder konkret bezifferten Schadenersatz geltend zu machen. Gilt nur für Konsumenten i.S.d. § 3 Konsumentenschutzgesetz: Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser (unbegründete) Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags zu laufen. Diese Belehrung ist dem Verbraucher anlässlich der Entgegennahme seiner Vertragserklärung auszufolgen. Gilt nur für Konsumenten i.S.d. §§ 5a ff. Konsumentenschutzgesetz: Der Verbraucher kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung bis zum Ablauf der wie folgt genannten Frist zurücktreten. Es genügt, wenn die (unbegründete) Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Die Rücktrittsfrist beträgt sieben Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt. Sie beginnt mit dem Tag des gegenständlichen Vertragsabschlusses.

VI. Gewährleistung

Im Falle der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs ist der Auftraggeber zunächst berechtigt, vom Verkäufer/Vermittler Verbesserung (Reparatur) oder Austausch des Fahrzeugs zu verlangen. Darüber ist der Verkäufer/Vermittler unmittelbar zu verständigen. Ist für den Verkäufer/Vermittler die vom Auftraggeber getroffene Wahl unmöglich oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so ist er berechtigt, den Mangel durch andere als die vom Auftraggeber gewählte Art im Rahmen des Gewährleistungsrechts zu beheben. Im Falle der Wandlung und der dadurch bedingten Rückstellung des Fahrzeuges durch den Auftraggeber hat dieser dem Vermittler eine angemessene Abgeltung für die Benützung den Wertverlust bis zur Wandlung zu leisten. Handelt es sich beim Auftraggeber nicht um einen KonsumentenS.d. Konsumentenschutzgesetzes, so kann die Gewährleistungsfrist auch unter den sich aus dem KSchG ergebenden Fristen vereinbart werden bzw. das Recht auf Gewährleistung zur Gänze ausgeschlossen werden.

VII. Entschädigung bei Rücktritt des Auftraggebers nach den Bestimmungen des KSchG und des Verbraucherkreditgesetzes

Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er bei Ausfolgung des Fahrzeugs vor Ablauf der Rücktrittsfrist für den Fall der fristgerechten Ausübung des Rücktrittsrechts nach den Bestimmungen des KSchG (Fernabsatzgeschäft, Geschäftsabschluss außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten des Verkäufers) und des Verbraucherkreditgesetzes über verbundene Kreditverträge das kaufgegenständliche Fahrzeug unverzüglich zurückzustellen und für die Zeitdauer von der Übernahme des Fahrzeuges bis zur Rückstellung ein Benützungsentgelt den durch die Nutzung allenfalls weiteren Wertverlust an den Verkäufer/Vermittler zu leisten hat. Die Ermittlung des Benützungsentgelts den durch die Nutzung allenfalls weiteren Wertverlustes erfolgt durch Einholung eines Gutachtens durch einen vom Verkäufer/Vermittler zu beauftragenden gerichtlich beeideten Sachverständigen. Die Differenz zwischen dem vertragsgegenständlichen Kaufpreis und dem durch den Sachverständigen ermittelten Weiterverkaufswert für das Fahrzeug stellt die Höhe des vom Auftraggeber zu leistenden und der Rückabwicklung zu Grunde zu legenden Entgelts dar. Bei widerrechtlichen Angaben des Auftraggebers bezüglich einer nicht vorliegenden Fremdfinanzierung im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes ist der Auftraggeber bei einem Rücktritt von der Finanzierung und in weiterer Folge vom gegenständlichen Vermittlungsvertrag verpflichtet, dem Verkäufer/Vermittler – über das ohnehin zustehende Benutzungsentgelt bzw. eines Wertverlustes hinaus – sämtlichen Schaden zu ersetzen, der im Vertrauen des Verkäufers/Vermittlers darauf entstanden ist, dass dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz zugestanden wäre.

VIII. Datenschutz, Adressenänderung und Urheberrecht

Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag/Vermittlungsvertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages vom Verkäufer/Vermittler automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden dürfen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Verkäufer/Vermittler Änderungen seiner Wohn‐ bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

IX. Rechtswahl, Gerichtsstand

Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz des Verkäufers/Vermittlers sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

AGB Gebrauchtwagenverkauf

I. Gewährleistung Der Verkäufer hat für Mängel, die bei Übergabe vorhanden sind, einzustehen. Wenn der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe hervorkommt, wird vermutet, dass er bei Übergabe vorhanden war. Für später hervorgekommene Mängel trifft den Käufer die Beweislast.

II. Garantie Eine freiwillige Garantiezusage darf die Gewährleistungspflicht des Verkäufers nicht einschränken und muss Name und Anschrift des Garantiegebers, Inhalt, Dauer sowie räumliche Geltung enthalten. Gehen aus der Erklärung die garantierten Eigenschaften nicht hervor, so haftet der Garantiegeber dafür, dass das Fahrzeug die gewöhnlichen vorausgesetzten Eigenschaften hat.

III. Erfüllung

  1. Der Käufer hat den Kaufvertrag erst dann erfüllt, wenn der Kaufpreis samt allen aus dem Kaufvertrag ersichtlichen Nebenspesen beim Verkäufer eingegangen ist.
  2. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in der Höhe von 5 (fünf) Prozent über dem Basissatz der Österreichischen Nationalbank als vereinbart.
  3. Der Verkäufer hat den Vertrag erfüllt, wenn er das Fahrzeug am Erfüllungsort vereinbarungsgemäß zur Abholung bereitgestellt und den Käufer hievon nachweislich verständigt hat, jedenfalls aber, wenn der Käufer das Fahrzeug übernommen hat. Die Abholfrist beträgt 2 (zwei) Wochen ab der Verständigung des Käufers.
  4. Wird das Fahrzeug verspätet übernommen, ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Standgebühr zu verrechnen, deren Höhe dem Käufer bei Ablauf der Abholfrist zur Kenntnis zu bringen ist.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Wird das Fahrzeug vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer ausgefolgt, bleibt es bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises samt Nebenspesen im Eigentum des Verkäufers.
  2. Wird von einem Dritten auf das unter Eigentumsvorbehalt ausgefolgte Fahrzeug gegriffen, hat der Käufer den Vorbehaltseigentümer unverzüglich zu verständigen.

V. Rücktritt

  1. Kommt ein Teil mit der Erfüllung des Vertrages in Verzug, ist der andere Teil berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 2 (zwei) Wochen vom Vertrag zurückzutreten und, sofern der Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist, einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 10 (zehn) Prozent des Kaufpreises zu verlangen.
  2. Tritt ein Teil unbegründet oder aus von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Gründen vom Vertrag zurück, ist der andere Teil berechtigt, 10 (zehn) Prozent des Kaufpreises als pauschalierten Schadenersatz zu verlangen.

VI. Ankaufsüberprüfung Wird das rechtswirksame Zustandekommen des Vertrages von einer Ankaufsüberprüfung abhängig gemacht, kann diese der Käufer mangels besonderer Vereinbarung bis zur Übernahme des Fahrzeuges – längstens jedoch bis zur behördlichen Zulassung – bei einem Autofahrerclub, einem unabhängigen Sachverständigen oder einer neutralen Fachwerkstätte durchführen lassen. Weicht das Ergebnis dieser Überprüfung nicht bloß in unerheblichem Umfang vom vertraglich vereinbarten Zustand lt. Bewertungstabelle ab, ist jeder Vertragsteil berechtigt, den Vertrag für gegenstandslos zu erklären

AGB Reparatur an Kraftfahrzeugen und Landmaschinen

Bedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten, sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen. Erarbeitet von der Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker und dem Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs.

Kostenvoranschlag (1.1) Kostenvoranschläge sind entgeltlich.

(1.2) Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten vorgenommene Detaillierung und Aufschlüsselung der Einzelposten Material, Arbeit etc.

(1.3) Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages einschließlich der erforderlichen Leistungen wie Fahrten, Reisen, Montagearbeiten und ähnliches wird nach dem Werkstätten-Stundensatz verrechnet. Dieses Entgelt wird bei nachfolgender Auftragserteilung in Abzug gebracht. Erfolgt eine Teilbeauftragung, wird jener Teil des Entgelts gutgeschrieben, der dem Anteil des tatsächlich erteilten Auftrag im Verhältnis zum Umfang des ursprünglichen Kostenvoranschlages entspricht.

Tauschaggregate (2.1) Die Berechnung von Tauschpreisen erfolgt unter der Annahme, dass die vom Auftraggeber beigesellten Aggregate keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind. Diese Eigenschaft wird Vertragsinhalt.

Probefahrten (3.1) Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten notwendige oder zweckmäßige Probeläufe sowie Probe- und Überstellungsfahrten durchzuführen.

Zahlungen (4.1) Die Zahlung für erbrachte Instandsetzungsarbeiten und verkaufte Waren hat bar bei Fahrzeugabholung zu erfolgen. Soweit vom Auftragnehmer im Einzelfall Zahlung durch Wechsel, Scheck etc. akzeptiert wird, erfolgt dies zahlungshalber und es gehen anfallende Spesen zu Lasten des Auftraggebers.

(4.2) Die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers gegen Forderungen des Auftragnehmers steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als der Auftragnehmer zahlungsunfähig ist oder die Gegenforderung die im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.

Abstellung von Fahrzeugen (5.1) Wird ein Fahrzeug vom Auftraggeber nicht zum vereinbarten Abholungstermin oder nach Verständigung von der Fertigstellung an diesem Werktag abgeholt, ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem, dem Abholungstermin bzw. der Verständigung von der Fertigstellung folgenden Tag für das Abstellen des fertig Instand gesetzten Fahrzeuges eine Stellgebühr laut Aushang pro angefangenen Kalendertag zu verrechnen.

(5.2) Ebenso kann der Auftragnehmer das abholbereite Fahrzeug mangels Abholung am vereinbarten Abholzungstermin auf Kosten des Auftraggebers einem Drittverwahrer übergeben.

Altteile (6.1) Ersetzte Altteile – aussgenommen Tauschteile – sind vom Auftragnehmer bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin, jedenfalls bis zur fertigen Instandsetzung des Fahrzeugs aufzubewahren. Der Auftraggeber kann deren Herausgabe bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin bzw mangels eines solchen bis Verständigung von der Fertigstellung verlangen. Ohne ausdrückliche anderslautende Mitteilung des Auftraggebers, welche spätestens bis zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen.

(6.2) Allfällige Entsorgungskosten gehen zulasten des Auftraggebers.

Eigentumsvorbehalt (7.1) Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

Recht zur Zurückbehalten des Reparaturgegenstandes (8.1) Dem Auftragnehmer steht wegen all seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere auch auf Ersatz nötiger und nützlicher Aufwendungen sowie vom Auftraggeber verschuldeten Schadens, ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu.

(8.2) Forderungen des Auftraggebers auf Ausfolgung an ihn oder Dritte einschließlich Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, kann der Auftragnehmer bis vollständiger Bezahlung des Entgelts und allfälliger Ersatzansprüche das Zurückbehaltungsrecht an der Sache sowie die Zug-um-Zug-Einrede gemäß (4.1) entgegenhalten.

Behelfsreparaturen (9.1) Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.

Gewährleistung und Leistungsbeschreibung (10.1) Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber, sofern dies tunlich ist, den Reparatur-Gegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb zu überstellen. Unternehmerische Auftraggeber tragen die Gefahr der Übersendung, gegenüber Verbrauchern trägt diese der Auftragnehmer. Ist eine Überstellung untauglich, besonders weil die Sache sperrig oder gewichtig ist, ist der Auftragnehmer ermächtigt, die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr bzw die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Kfz-Betrieb veranlassen.

(10.2) Bestehende und über die Gewährleistung hinausgehende Garantien werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beeinträchtigt.

Schadenersatz (11.1) Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlass der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten verschuldeten Schäden, soweit diese an einer Person oder am Reparaturgegenstand selbst eingetreten sind.

(11.2) Für alle sonstigen Schäden einschließlich der Folgeschäden oder Schäden aus Vertragsverletzung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(11.3) Diese Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt auch bei Verlust des vom Auftraggeber übernommenen Reparaturgegenstandes.

(11.4) Befinden sich Gegenstände im Fahrzeug, die nicht zum Betrieb des Fahrzeuges bestimmt sind, trifft den Auftraggeber die Obliegenheit, auf diese gesondert hinzuweisen.

(11.5) Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche bleiben unberührt.

Erfüllungsort (12.1) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

Ersatzteile Extra vom Werk bestellte Ersatzteile sind von der Rückgabe ausgeschlossen. In Ausnahmefällen kann eine Rückgabe möglich sein – die Stornogebühren betragen in der Regel 10% bis 50% des Kaufpreises und sind zzgl. Versandgebühren vom Kunden zu übernehmen. Elektronische Bauteile sind von der Rückgabe grundsätzlich ausgeschlossen.

Eine Kopie des Auftrages, sowie die Instandsetzungsbedingungen habe ich erhalten und zur Kenntnis genommen.

AGB für den Ersatzteilverkauf, Reifen- und Zubehörhandel

Rückgabe von Ersatzteilen Extra bestellte Teile sind von der Rückgabe ausgeschlossen. In Ausnahmefällen kann eine Rückgabe möglich sein – die Stornogebühren betragen in der Regel 10% bis 50% des Kaufpreises und sind zzgl. Versandgebühren vom Kunden zu übernehmen. Elektronische Bauteile sind von der Rückgabe grundsätzlich ausgeschlossen.

AGB Autovermietung

Allgemeine Vermietbedingungen

I. Das Fahrzeug und seine Benutzung

  1. Der Mieter erkennt durch die Übernahme des vermieteten Fahrzeuges (Kfz) an, daß es sich mitsamt Zubehör in verkehrssicherem, fahrbereiten, mangelfreien und sauberen Zustand befindet und er die Wagenpapiere und Schlüssel erhalten hat.

  2. Der Mieter darf das Kfz in verkehrsüblicher Weise, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des österreichischen Kraftfahrgesetzes 1967 und der Gegebenheiten des Kfz (zulässige Belastung usw.) benutzen.

  3. Das Kfz darf nur vom Mieter, den im Mietvertrag aufgeführten Fahrern oder von Berufsfahrern des Mieters mit entsprechendem Führerschein gefahren werden. Der Mieter haftet für deren Verschulden wie für eigenes.

  4. Das Kfz darf ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters nicht an Motorsportveranstaltungen teilnehmen, zu Testzwecken, im gewerblichen Personen- oder Güterfernverkehr, für eine Fahrt ins Ausland, zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder zu rechtswidrigen Zwecken verwendet werden.

  5. Vorbestellungen von Kfz sind verbindlich. Der Vermieter braucht das Kfz jedoch nicht länger als eine Stunde nach dem vereinbarten Fahrtantritt bereitzuhalten.

  6. Der Mietpreis schließt die Kosten für den Treibstoff und Ölverbrauch nicht ein.

II. Versicherung

Für das Kfz bestehen folgende Versicherungen nach den Österreichischen Allgemeinen Versicherungsbedingungen: Haftpflichtversicherung mit gesetzlicher Deckungssumme. Fahrer, Vollkasko, Insassen, Gepäck, Waren usw. sind nicht versichert.

  1. Auf Wunsch des Mieters und auf dessen Kosten kann eine Vollkasko- und/oder eine lnsassenunfallversicherung abgeschlossen werden.

III. Pflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich, das Kfz pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln sowie es ständig auf Verkehrs- und Betriebssicherheit zu überwachen (Öl- und Wasserstand, Reifendruck. Keilriemen, Bremsen. Türverschluss usw.), es zu verschließen und an sicherem Ort abzustellen. Bei längerer Benutzung hat er die dann fälligen Wartungsarbeiten in einer autorisierten Vertragswerkstatt durchführen zu lassen, die Kosten erstattet der Vermieter.

  1. Bei Betriebsunfähigkeit auf freier Strecke ist das Kfz zu sichern und zu bewachen.

  2. Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises, mindestens jedoch € 350,– verlangen.

IV. Reparatur

Wird eine Reparatur notwendig, so trägt der Vermieter ihre Kosten, wenn ihre Ursache weder auf unsachgemäßer Behandlung des Kfz durch den Mieter noch auf dessen Verschulden oder dem seiner Erfüllungsgehilfen (Fahrer u.a.) noch auf eine Verursachung durch Ladegut beruht und es sich nicht um einen Reifen-, Glas- oder Frostschaden noch um Schäden an Lkw-Planen oder an Aufbauten handelt, für den Ersatz dieser Schäden ist stets der Mieter verantwortlich. Hat der Vermieter die Kosten zu tragen, so hat der Mieter ihn vor Beginn der Reparatur – wenn mit Kosten von mehr als € 100,– (ohne MwSt.) zu rechnen ist – zu unterrichten und seine Weisungen einzuholen. Unterläßt der Mieter dies, hat der Vermieter nur die Kosten für die ihm nachgewiesenen unbedingt notwendigen Reparaturen zu erstatten. Bereicherungsansprüche des Mieters aus weitergehenden Reparaturen sind ausgeschlossen.

V. Unfall, Diebstahl, Brand

Jeder Haftpflicht- oder Kaskoschaden ist dem Vermieter unverzüglich zu melden. Im Falle eines Unfalls (mit oder ohne Schaden am Fahrzeug) oder sonstigen Beschädigungen des Fahrzeuges muß die Polizei zur Unfallaufnahme hinzugezogen werden. Dies trifft insbesondere zu bei Personenschäden.

  1. Gegnerische Ansprüche dürfen weder gegenüber Unfallbeteiligten noch gegenüber Ermittlungsbeamten anerkannt werden. Überläßt der Mieter das Fahrzeug einem Dritten, so hat er diesen entsprechend zu verpflichten.

  2. Der Mieter hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Bericht über Unfall, Diebstahl oder Brand muß insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und ihre Besitzer (Halter) enthalten.

  3. Übersteigt die voraussichtliche Schadenhöhe den Selbstbeteiligungsbetrag des Mieters oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, so ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten.

VI.Haftung

Die Haftung des Vermieters wird für Fälle normaler Fahrlässigkeit dem Grunde und der Höhe nach auf denjenigen Schadensbetrag begrenzt, der durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der AKB abdeckbar ist. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt die gesetzliche Haftung bestehen. Der Mieter hat das Kfz in demselben Erhaltungszustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. a). Der Mieter haftet für die schuldhafte Beschädigung des Kfz und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat dann auch die Schadensnebenkosten zu ersetzen, insbesondere für Sachverständige, Rechtsverfolgung, Abschleppen und Mietausfall sowie den Betrag der Wertminderung des Kfz; Mietausfallkosten sind die Beträge in Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag, an dem das beschädigte Kfz dem Vermieter nicht zur Verfügung stand. Die Tagesmiete setzt sich aus dem Grundbetrag und dem Entgelt für eine Fahrstrecke von 100 km zusammen. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, daß dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

b) Bei den durch die Teilkaskoversicherung abgedeckten Gefahren (u. a. Diebstahl, Brand, Glasbruch) beschränkt sich die Haftung des Mieters auf seinen Selbstbeteiligungssatz (oben lI 1) im Rahmen der Österreichischen Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Hat der Mieter gemäß Ziffer II 2 den Abschluß einer Vollkaskoversicherung gewünscht, so beschränkt sich seine Haftung auch wegen der hierdurch abgedeckten Gefahren (Unfallschäden am Mietfahrzeug) auf seine Selbstbeteiligung. Ist die Selbstbeteiligung ausgeschlossen, entfällt auch dieser Teil seiner Haftung. Der Mieter haftet jedoch in jedem Fall unbeschränkt bei zumindest grobfahrlässiger Herbeiführung des Schadens, bei Fahrerflucht, alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit und allen anderen Fällen, in denen eine Berufung auf eine begrenzte Haftung unzulässig ist, ferner bei schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten oder Obliegenheiten nach Ziffer I 3, 4 oder Ziffer V.

c) Soweit der Kaskoversicherer die Schäden und die Schadensnebenkosten nicht ersetzt, haftet der Mieter dem Vermieter in jedem Fall auf Ersatz der in Ziffer IV 1 Satz 1 genannten Schäden, für deren Ersatz der Mieter stets verantwortlich ist und im Falle seines Verschuldens für die Schadensnebenkosten (Ziffer VI Abs. 2 a).

d) Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei. Der Mieter haftet für Verstöße gegen in- und ausländische gesetzliche und behördliche Vorschriften (z.B. Verkehrsvorschriften, Zollvorschriften). Im Falle der Weitergabe des Fahrzeuges, haftet der Mieter diesbezüglich für das Verhalten der Dritten wie für sein eigenes Verhalten. VII. Rückgabe des Kfz

Der Mieter hat das Kfz spätestens am Ende der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben, und zwar während der Geschäftszeit des Vermieters. Die Rückgabe außerhalb der Geschäftszeit erfolgt auf Risiko des Mieters.

  1. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit.

  2. Wird das Kfz mit vollständigen Wagenpapieren und Schlüsseln nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Mieter dem Vermieter für jeden angefangenen Tag der Vorenthaltung des Kfz über die Miete hinaus € 50,– Vertragsstrafe zu zahlen und ggf. einen darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen. Der Vermieter ist berechtigt, sich auf Kosten des Mieters den Besitz am Kfz zu verschaffen. Der Mieter haftet für sämtliche nach Ablauf der Mietzeit eingetretenen Haftpflicht- und Kaskoschäden.

  3. Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von zwei Werktagen nach Entdeckung von Mängeln, für die der Mieter haftbar ist, gegenüber dem Mieter Mängel des Kfz zu beanstanden.

VIII. Kündigung

Kommt der Mieter mit der Bezahlung einer Rechnung in Rückstand oder verletzt er eine wesentliche Vertragspflicht, dann ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und sich den Besitz am Kfz auf Mieters Kosten zu verschaffen. Der Mieter bleibt dem Vermieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Ende der vertraglich vorgesehenen Mietzeit verpflichtet, soweit der Vermieter das Kfz nicht an Dritte weitervermieten kann.

  1. Der Mieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn das Kfz nicht fahrbereit ist und der Vermieter kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt.

IX. Abschließendes

Der Mieter ist mit einer Speicherung seiner persönlichen Daten zur Erfüllung des Mietvertrages durch den Vermieter einverstanden.

  1. Der Mieter ist zu einer Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderungen vom Vermieter schriftlich anerkannt oder wenn sie durch rechtskräftiges Urteil bestätigt sind.

  2. Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.

  3. Sollten einzelne der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

  4. Der Sitz des Vermieters ist der Erfüllungsort. Er ist auch der Gerichtsstand, sofern der Mieter Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat oder beides zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist.